HaWeKo

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma HaWeKo GmbH & Co. KG

 

1. Allgemeines

Für alle Verkäufe gelten generell nur unsere Bedingungen. Anders lautende Geschäftsbedingungen werden nur anerkannt, wenn wir dieses schriftlich vereinbaren. Die Geschäftsbedingungen des Vertragspartners verpflichten uns nicht, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde.

2. Angebote / Auftragsannahmen

Unsere Angebote sind stets freibleibend. Ein Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Weicht der Auftrag des Auftraggebers vom Angebot des Auftragnehmers ab, so kommt ein Vertrag in diesem Fall erst mit der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers zustande.

3. Lieferzeiten/Lieferumfang/Gefahrenübergang

3.1. Lieferzeiten sind nur dann verbindlich, wenn sie als solche im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung ausdrücklich verbindlich vermerkt sind. Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Die Einhaltung der vertraglich festgelegten Frist setzt voraus, dass der Käufer seine vertraglichen Pflichten, insbesondere seine Zahlungsverpflichtungen, rechtzeitig und vollständig erfüllt. Andernfalls verlängert sich eine vereinbarte Frist um einen der Verzögerung entsprechenden Zeitraum. Ansonsten sind die von uns in Angeboten, Bestätigungen, etc. genannten Lieferzeiten nach bestem Ermessen festgesetzt, jedoch nur als annähernd zu betrachten und in keiner Weise für uns verbindlich. Das Recht des Käufers zum Rücktritt nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt davon unberührt.


3.2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Leistung „ab Werk“ vereinbart.


3.3. Die Gefahr geht mit der Bereitstellung der Ware zur Verladung, spätestens mit Absendung der Lieferteile auf den Auftraggeber über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verwender noch andere Leistungen, z.B. Versendungskosten oder Anfuhr oder Abfuhr oder Aufstellung übernommen hat. Auf Wunsch des Auftraggebers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Verwender gegen Diebstahl, Bruch, Transport, Feuer- und Wasserschaden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.


3.4. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Zeitpunkt der Versandbereitschaft ab auf den Auftraggeber über.


3.5. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel ausweisen, vom Auftraggeber unbeschadet weiterer Rechte entgegenzunehmen.

4. Gewährleistung

Offensichtliche Mängel müssen zwei Wochen nach Lieferung der Ware oder bei der Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden.
Nach Ablauf dieser Frist können Mängelansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden. Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung / Leistung leistet Fa. HaWeKo GmbH & Co. KG unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Gewähr wie folgt:


4.1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl von Fa. HaWeKo GmbH & Co. KG. nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzten, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellt. Die Feststellung solcher Mängel ist unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum von Fa. HaWeKo GmbH & Co. KG.


4.2. Zur Vornahme aller Fa. HaWeKo GmbH & Co. KG notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit Fa. HaWeKo GmbH & Co. KG die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist Fa. HaWeKo GmbH & Co. KG von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei Fa. HaWeKo GmbH & Co. KG sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von Fa. HaWeKo GmbH & Co. KG Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.


4.3. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt Fa. HaWeKo GmbH & Co. KG – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes, bzw. der Nachbesserungsarbeiten einschließlich des Versandes.


4.4. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn Fa. HaWeKo GmbH & Co. KG – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihr gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Weitergehende Ansprüche bestimmen sich nach (Punkt Haftung) dieser Bedingungen.


4.5. Es wird keine ausdrücklich Gewähr in folgenden Fällen übernommen:
Ungeeignete oder dilettantische Verwendung, mangelhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, falsche oder fahrlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel sofern sie nicht von Fa. HaWeKo GmbH & Co. KG zu verantworten sind.


4.6. Bessert der Besteller oder ein Dritter inadäquat nach, besteht keine Haftung seitens Fa. HaWeKo GmbH & Co. KG für die daraus entstehenden Folgen. Gleichbedeutendes gilt für ohne vorherige Zustimmung durch Fa. HaWeKo GmbH & Co. KG vorgenommene Änderungen des Liefer- /Leistungsgegenstandes.


4.7. Führt die Benutzung des Liefer-/Leistungsgegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird Fa. HaWeKo GmbH & Co. KG auf eigene Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefer- /Leistungsgegenstand in für den Bestseller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch Fa. HaWeKo GmbH & Co. KG ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird Fa. HaWeKo GmbH & Co. KG den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.


4.8. Die im vorangegangenen Abschnitt genannten Verpflichtungen von Fa. HaWeKo GmbH & Co. KG sind vorbehaltlich Abschnitt (Punkt Haftung) für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung
abschließend. Sie bestehen nur, wenn – der Beststeller Fa. HaWeKo GmbH & Co. KG unverzüglich von geltend gemachten Schutz oder Urheberrechtsverletzung unterrichtet, - der Besteller Fa. HaWeKo GmbH & Co. KG in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. Fa. HaWeKo GmbH & Co. KG die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen (Punkt 4.7.) ermöglicht.
- Der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers begründet ist und
- Die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefer- / Leistungsgegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verändert hat.

5. Haftung

5.1. Wenn der Liefergegenstand bzw. die Leistung durch Verschulden von Fa. HaWeKo GmbH & Co. KG infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung vor oder nach Vertragsabschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes bzw. der Leistung - vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelung der Abschnitte 3 und 4 entsprechend.


5.2. Für Schäden , die nicht am Liefergegenstand bzw. der Leistung selbst entstanden sind, haftet Fa. HaWeKo GmbH & Co. KG – aus welchen Gründen auch immer - nur
a) bei Vorsatz,
b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers /der Organe oder leitende Angestellter,
c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
d) bei Mängeln, die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit sie garantiert hat,
e) bei Mängeln des Liefer- / Leistungsgegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragsverpflichten haftet Fa. HaWeKo GmbH & Co. KG auch bei grober Fahrlässigkeit nicht.

6. Zahlungsbedingungen und Vergütung

Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlung Statt, angenommen. Wechselspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Auftraggebers. Alle Preise verstehen sich zzgl. der Mehrwertsteuer in der jeweils bei Leistung gesetzlich gültigen Höhe.
Der Rechnungsbetrag ist sofort nach Rechnungsstellung, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen ohne Abzug fällig. Mit Verstreichen der Zahlungsfrist tritt ein Zahlungsverzug ein. Wenn die Abnahme durch den Käufer oder seinen Vertreter aus Gründen verzögert wird, die der Käufer zu vertreten hat, verzögert sich die Zahlungsfrist nicht. Der Rechnungspreis ist ferner dann fällig, wenn der Käufer in Annahmeverzug gerät.
Kommt der Käufer mit seinen Zahlungen in Verzug, kann Fa. HaWeKo GmbH & Co. KG Verzugszinsen in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe verlangen. Das gesetzliche Recht von Fa. HaWeKo GmbH & Co. KG zum Rücktritt oder Geltendmachung von Schadenersatz wegen Nichterfüllung bleibt unberührt. Steht Fa. HaWeKo GmbH & Co. KG
ein Schadenersatzanspruch wegen Verzuges, Nichterfüllung oder anderen Gründen zu, ist Fa. HaWeKo GmbH & Co. KG ohne Nachweis eines Schadens zu einer Forderung von 20% der Vergütung berechtigt, es sei denn, der Käufer weist nach, dass der Schaden niedriger ist. Die Geltendmachung eines höheren Schadens durch Fa. HaWeKo GmbH & Co. KG ist nicht ausgeschlossen. Eventuell geleistete Raten sind mit der Schadenersatzforderung aufzurechnen. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten durch den Käufer aus früheren oder anderen Geschäften ist ausgeschlossen.

7. Aufrechnungsverbot

Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum des Auftragnehmers.


8.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.


8.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes dem Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerungen der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.


8.4 Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in ein Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.


8.5 Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.

9. Rechte

An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich der Auftragnehmer sein Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.

10. Technische Ausführung

Die technische Ausführung der bestellten Ware ist handelsüblich. Die vorgeschriebenen Maße werden soweit eingehalten, wie es der durch Fabrikation gebotene Spielraum zulässt, unter Berücksichtigung der in der Branche üblichen Toleranzen. Besondere Anforderungen sind – auch wenn solche in Zeichnungen vermerkt – ausdrücklich zu vereinbaren.

11. Werkzeuge

Falls zur Fertigung Sonderwerkzeuge notwendig sind, können wir anteilig Werkzeugkosten berechnen. Diese stellen einen Teil der für Entwürfe, Erprobungen, Instandhaltungen usw. aufgewendeten Kosten dar. Die Werkzeuge bleiben entschädigungslos unser Eigentum. Durch Bezahlung der aufgegebenen Kostenanteile erwirbt der Besteller kein Anrecht auf diese Werkzeuge.

12 .Schutzrechte

Für etwaige Verletzungen uns nicht bekannter Schutzrechte Dritter übernehmen wir keine Verantwortung. Hierfür haftet der Besteller.

13. Gerichtsstand

Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Bei Lieferungen in das Ausland gilt dieser Gerichtsstand und somit die Anwendung des Deutschen Rechts ebenfalls als ausdrücklich vereinbart.